, § 18 N 28-30). Bezüglich der Voraussetzungen für die subsidiäre persönliche Haftung - subsidiär zur primären Haftung des Gesellschaftsvermögens - gelten die Regeln des Kollektivgesellschaftsrechts (Art. 802 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 568 Abs. 3 OR). Abweichend vom Recht der Kollektivgesellschaft ist die Art der Geltendmachung der persönlichen Haftung in den Fällen der Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft geregelt. Während bei der Kollektivgesellschaft jeder Gesellschaftsgläubiger selbstständig gegen die Gesellschafter vorgehen kann, steht das Recht zur Geltendmachung nach Art. 802 Abs. 4 OR zunächst den Liquidatoren oder der Konkursverwaltung und damit der Gesamtheit der Gläubiger