Sie werden von dieser Haftung in dem Masse befreit, als dieses Stammkapital einbezahlt worden ist. Diese Befreiung tritt nicht ein, wenn das Stammkapital durch Rückleistungen oder durch den ungerechtfertigten Bezug von Gewinnbeträgen oder von Zinsen, ausgenommen Bauzinse, vermindert worden ist (Art. 802 Abs. 2 OR). Den Gläubigern einer GmbH haftet somit zunächst das Gesellschaftsvermögen. Subsidiär haftet jeder Gesellschafter persönlich (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., § 18 N 28-30).