Daher hafte er nur mit dem Stammkapital, das vollumfänglich einbezahlt worden sei. Sinngemäss macht der Beklagte damit geltend, er sei nicht passivlegitimiert, und rügt eine Verletzung materiellen Rechts. 6.1. Die Gesellschafter einer GmbH haften nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch, jedoch nur bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals (Art. 802 Abs. 1 OR). Sie werden von dieser Haftung in dem Masse befreit, als dieses Stammkapital einbezahlt worden ist.