Die Arbeitslosenkasse des Kantons X. hatte einem Angestellten der Y. GmbH Arbeitslosentaggelder geleistet, nachdem diesem gekündigt worden war. Die Arbeitslosenkasse klagte in der Folge gegen den Gesellschafter H. der Y. GmbH auf Bezahlung von Fr. 5'520.40 zuzüglich Zins, da die Y. GmbH bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist lohnzahlungspflichtig gewesen wäre. Das Arbeitsgericht hiess die Klage gut. Dagegen erhob der Beklagte mit Erfolg Nichtigkeitsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 6.- Der Beklagte trägt vor, die Y. GmbH sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Art. 802 OR. Daher hafte er nur mit dem Stammkapital, das vollumfänglich einbezahlt worden sei.