| | Entscheid: | Art. 802 OR. Den Gläubigern einer GmbH haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen, subsidiär der Gesellschafter persönlich. Bei Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft können einzelne Gläubiger nur dann selber gegen die Gesellschafter vorgehen, wenn Konkursverwaltung oder Liquidatoren auf die Geltendmachung verzichten. ====================================================================== Die Arbeitslosenkasse des Kantons X. hatte einem Angestellten der Y. GmbH Arbeitslosentaggelder geleistet, nachdem diesem gekündigt worden war.