Dass diese einfache Gesellschaft eine stille Gesellschaft war, ist insofern nicht von Bedeutung, weil allein das Innenverhältnis streitig ist und nicht zum Beispiel die Frage, ob der Kläger als stiller Gesellschafter gegenüber Drittpersonen haftbar sei oder Drittpersonen gegenüber Rechte habe (vgl. auch Art. 542 Abs. 2 OR). I. Kammer, 11. April 2005 (11 04 91) |