Zudem wäre dieser Gesichtspunkt ohnehin nur dann von Bedeutung, wenn die Beklagte einen entsprechenden Vertrauensschaden behaupten würde, was ihren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann. 13.- Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände auf einen tatsächlichen Willen der Vertragsparteien von 1970 schliessen lassen, eine einfache Gesellschaft zu bilden. Dass diese einfache Gesellschaft eine stille Gesellschaft war, ist insofern nicht von Bedeutung, weil allein das Innenverhältnis streitig ist und nicht zum Beispiel die Frage, ob der Kläger als stiller Gesellschafter gegenüber Drittpersonen haftbar sei oder Drittpersonen gegenüber Rechte habe (vgl. auch Art.