Einerseits handelte es sich um die erste nachgewiesene Äusserung des Klägers gegenüber der Beklagten zur Qualifikation des Rechtsverhältnisses (jedenfalls ist etwas Abweichendes nicht vorgetragen). Anderseits liess der Kläger durch seinen Rechtsvertreter der Beklagten ein halbes Jahr später mitteilen, es handle sich nach seiner Meinung um eine stille Gesellschaft und er mache nun seinen Anteil geltend. Zudem wäre dieser Gesichtspunkt ohnehin nur dann von Bedeutung, wenn die Beklagte einen entsprechenden Vertrauensschaden behaupten würde, was ihren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann.