Die schriftliche Bestätigung spricht neutral von "Vertrag". Die späteren Quittungs- und Rechnungsbelege äusserten sich zur Qualifikationsfrage ebenfalls nicht. Allein durch die Erklärung des Klägers vom 2. Dezember 1999 (Kündigung des "Darlehens") kann bei der Beklagten kein rechtsrelevantes Vertrauen im Hinblick auf das Bestehen eines Darlehensverhältnisses entstanden sein. Einerseits handelte es sich um die erste nachgewiesene Äusserung des Klägers gegenüber der Beklagten zur Qualifikation des Rechtsverhältnisses (jedenfalls ist etwas Abweichendes nicht vorgetragen).