Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 115 II 338 E. 5; vgl. auch Baumann, Zürcher Komm., N 100 zu Art. 2 ZGB) ist bei einem Widerspruch zu einem früheren Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neue und geänderte Handlungsweise enttäuscht würde; ist eine Rechtslage unklar oder zweifelhaft, so widerspricht es nicht Treu und Glauben, wenn jemand widersprüchliche Positionen einnimmt, um seine Rechte unabhängig vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte optimal zu wahren.