Hingegen kann man sich fragen, ob der Kläger durch sein Verhalten gegenüber der Beklagten bei dieser das rechtlich relevante Vertrauen erweckte, es handle sich um ein Darlehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 115 II 338 E. 5; vgl. auch Baumann, Zürcher Komm., N 100 zu Art. 2 ZGB) ist bei einem Widerspruch zu einem früheren Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neue und geänderte Handlungsweise enttäuscht würde;