Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung eines Rechtsgeschäftes durch die Parteien selber höchstens ein Indiz für die rechtliche Qualifikation sein kann. Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise der Parteien unbeachtlich. Zudem ist in der massgebenden Bestätigung von 1970 wie auch in den Quittungen für die Zahlungen des Klägers nicht von einem Darlehen die Rede. Dass die Parteien die Geldhingabe anderweitig als Darlehen bezeichnet haben, ist aufgrund der konkreten Umstände unter dem Gesichtspunkt der Feststellung des tatsächlichen Willens nicht entscheidend. Die Bezeichnung "Darlehen" wird landläufig für verschiedene Sachverhalte verwendet.