, wo das Bundesgericht aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen eines partiarischen Darlehens bejaht hatte. 11.- Zu prüfen ist, ob die Feststellung des tatsächlichen Willens zur Bildung einer einfachen/stillen Gesellschaft durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem streitigen Vertrag ihre Verpflichtungen als Darlehen bezeichnet haben, sei es in ihren eigenen Steuerakten, sei es im Verkehr mit der Gegenpartei. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung eines Rechtsgeschäftes durch die Parteien selber höchstens ein Indiz für die rechtliche Qualifikation sein kann.