Schliesslich hätte die Qualifikation des Amtsgerichts zur Folge, dass jede der weiteren Zahlungen des Klägers wiederum als partiarisches Darlehen bezeichnet werden müsste, was wirklichkeitsfremd wäre. Insbesondere der Umstand, dass über einen langen Zeitraum immer wieder Kosten hälftig übernommen wurden und zudem im Grundvertrag weder eine Laufdauer noch eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart ist, weist auf einen Gesellschaftswillen hin. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von jenem in BGE 99 II 303 ff. = Pra 63 (1974) Nr. 31 S. 98 ff., wo das Bundesgericht aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen eines partiarischen Darlehens bejaht hatte.