531 Abs. 2 OR). Auch der Umstand, dass sich die Parteien nur über die Gewinnbeteiligung vereinbart haben, hindert das Bestehen einer einfachen Gesellschaft nicht, da nach Art. 533 Abs. 2 OR das Gesetz davon ausgeht, eine solche Vereinbarung gelte auch für die Tragung eines allfälligen Verlustes. Schliesslich hätte die Qualifikation des Amtsgerichts zur Folge, dass jede der weiteren Zahlungen des Klägers wiederum als partiarisches Darlehen bezeichnet werden müsste, was wirklichkeitsfremd wäre.