So gesehen ist aufgrund der Akten ein tatsächlicher Wille der (ursprünglichen) Parteien festzustellen, zusammen eine einfache Gesellschaft in Form einer stillen Gesellschaft zu bilden. Dass J.R. übers Ganze betrachtet gegen aussen die grösseren Risiken übernahm, indem er sich (im Unterschied zum Kläger) zur Verwirklichung des Zwecks der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichtete, spielt keine Rolle, da dies bei einer stillen Gesellschaft regelmässig der Fall ist (BGE 81 II 523 ff. E. 2; vgl. auch Art. 531 Abs. 2 OR).