zu Art. 312-318 OR, der im Falle der Regelung dieser Punkte ein Indiz für die Qualifikation des Darlehens sieht). Eine solche Qualifikation wird aber durch die Tatsache, dass der Kläger bereits vorher und dann mehrmals nachher Kosten bezüglich des Grundstücks übernommen hatte, in Frage gestellt. Die wiederholte Übernahme von Kosten über einen langen Zeitraum hinweg lässt auf einen Gesellschaftswillen schliessen, zumal der Kläger durch die Präsentation der betreffenden Rechnungen seitens seines Bruders über eine Kontrollmöglichkeit verfügte. Es wäre ihm ohne weiteres frei gestanden, eine einzelne Rechnung in Frage zu stellen.