Dieses Verhältnis kann eine einfache Gesellschaft sein, ob der Kläger Mit- oder Gesamteigentümer des Grundstücks ist oder nicht. Das Fehlen einer Eigentümerstellung lässt keinen Rückschluss auf das Nichtbestehen eines Gesellschaftswillens mit Bezug auf das Verhältnis zu J.R. zu (vgl. auch BGE 105 II 205 ff.). Der "Vertrag" könnte für sich allein betrachtet allenfalls als partiarisches Darlehen qualifiziert werden, obwohl eine Regelung zur Vertragsdauer und über die Rückzahlungsverpflichtung fehlt (vgl. dazu Higi, Zürcher Komm., N 63 Vorbem. zu Art. 312-318 OR, der im Falle der Regelung dieser Punkte ein Indiz für die Qualifikation des Darlehens sieht).