Ob im konkreten Fall ein partiarisches Darlehen oder aber eine einfache Gesellschaft vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der vom Amtsgericht für seine Qualifikation ins Feld geführte Umstand, dass der Kläger nicht Mit- oder Gesamteigentümer am Grundstück war, ist dabei ohne Belang, weil allein das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder (bzw. heute dessen Ehefrau) Prozessgegenstand bildet. Dieses Verhältnis kann eine einfache Gesellschaft sein, ob der Kläger Mit- oder Gesamteigentümer des Grundstücks ist oder nicht.