Das Amtsgericht erblickte in diesem Verhalten keinen Gesellschaftswillen, sondern den Willen auf ein partiarisches Darlehen. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder Mit- noch Gesamteigentümer der betreffenden Parzelle gewesen und habe keine Kontroll- oder Mitbestimmungsrechte wahrgenommen. 10.4. Ob im konkreten Fall ein partiarisches Darlehen oder aber eine einfache Gesellschaft vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen.