Damit steht zunächst fest, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten jedenfalls nicht von einem gewöhnlichen Darlehen ausgegangen werden kann, weil diesem eine Gewinnbeteiligung im vorgenannten Sinn fremd ist. 10.3. Unbestritten ist weiter, dass der Kläger die Hälfte von Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstück übernahm. Dieses Vorgehen erstreckte sich über die Jahre 1970 bis 1991. So zahlte der Kläger zum Beispiel die Hälfte jener Kosten, die J.R. im Verhältnis unter den Miteigentümern des Grundstücks bezüglich eines Projektwettbewerbes zu übernehmen hatte. Das Amtsgericht erblickte in diesem Verhalten keinen Gesellschaftswillen, sondern den Willen auf ein partiarisches Darlehen.