zum einen die schriftliche Bestätigung ("Vertrag"), zum anderen die zeitlich frühere Zahlung und die zeitlich späteren Zahlungen der hälftigen Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstück durch den Kläger. 10.2. Aus der schriftlichen Bestätigung ("Vertrag") folgt ohne weiteres, dass J.R. von einer doppelten Beteiligung des Klägers ausging: Zum einen war der Kläger mit der Summe von Fr. 109'000.-- am Landkauf, zum andern war er im Falle eines Verkaufes am allfälligen Gewinn beteiligt. Damit steht zunächst fest, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten jedenfalls nicht von einem gewöhnlichen Darlehen ausgegangen werden kann, weil diesem eine Gewinnbeteiligung im vorgenannten Sinn fremd ist.