Aus den Erwägungen: 10.- Streitig ist, wie die 1970 erfolgte Geldübergabe seitens des Klägers an seinen Bruder rechtlich zu qualifizieren ist. Massgebend ist der tatsächliche Wille der Vertragsparteien (Kläger und sein Bruder J.R.). Ist ein solcher nicht feststellbar, sind die aktenkundigen Äusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. 10.1. Im Zusammenhang mit der streitigen Geldübergabe sind mehrere Umstände zu berücksichtigen: zum einen die schriftliche Bestätigung ("Vertrag"), zum anderen die zeitlich frühere Zahlung und die zeitlich späteren Zahlungen der hälftigen Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstück durch den Kläger.