Nachdem der Kläger die Beklagte im Jahr 1999 erfolglos aufgefordert hatte, ihm das seinem Bruder seinerzeit gewährte Darlehen nebst Zinsen zurückzuzahlen, belangte er sie vor Amtsgericht mit den Begehren um Auflösung der einfachen Gesellschaft Kläger/J.R. und Auszahlung des Liquidationsanteils. Das Amtsgericht qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem verstorbenen Bruder als partiarisches Darlehen. Demgegenüber kam das Obergericht zum Schluss, es habe sich um eine einfache Gesellschaft gehandelt. Aus den Erwägungen: 10.- Streitig ist, wie die 1970 erfolgte Geldübergabe seitens des Klägers an seinen Bruder rechtlich zu qualifizieren ist.