Der Kläger übernahm in der Zeit zwischen 1970 und 1991 gewisse J.R. für das Grundstück angefallene Kosten zur Hälfte. Die Liegenschaftskäufer schlossen sich mit der Eigentümerin des Nachbargrundstücks zu einer einfachen Gesellschaft zusammen und realisierten ab 1991 eine Überbauung. Im Jahr 1992 verstarb J.R.; sein Miteigentumsanteil am Grundstück Z. ging auf seine Ehefrau (Beklagte) über. Nachdem der Kläger die Beklagte im Jahr 1999 erfolglos aufgefordert hatte, ihm das seinem Bruder seinerzeit gewährte Darlehen nebst Zinsen zurückzuzahlen, belangte er sie vor Amtsgericht mit den Begehren um Auflösung der einfachen Gesellschaft Kläger/J.R. und Auszahlung des Liquidationsanteils.