{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-91_2005-04-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2567", "Checksum": "cb11b066bedf77eed2ce71f6b3197e86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 91", "2005 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 11.04.2005 11 04 91 (2005 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 11.04.2005 11 04 91 (2005 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 11.04.2005 11 04 91 (2005 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 312 und 530 OR. 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Insbesondere der Umstand, dass über einen langen Zeitraum immer wieder Kosten hälftig übernommen wurden und zudem im Grundvertrag weder eine Laufdauer noch eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart ist, weist auf einen Gesellschaftswillen hin. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von jenem in BGE 99 II 303 ff. = Pra 63 (1974) Nr. 31 S. 98 ff., wo das Bundesgericht aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen eines partiarischen Darlehens bejaht hatte. 11.- Zu prüfen ist, ob die Feststellung des tatsächlichen Willens zur Bildung einer einfachen/stillen Gesellschaft durch den Umstand in Frage gestellt wird, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem streitigen Vertrag ihre Verpflichtungen als Darlehen bezeichnet haben, sei es in ihren eigenen Steuerakten, sei es im Verkehr mit der Gegenpartei. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung eines Rechtsgeschäftes durch die Parteien selber höchstens ein Indiz für die rechtliche Qualifikation sein kann. Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise der Parteien unbeachtlich. Zudem ist in der massgebenden Bestätigung von 1970 wie auch in den Quittungen für die Zahlungen des Klägers nicht von einem Darlehen die Rede. Dass die Parteien die Geldhingabe anderweitig als Darlehen bezeichnet haben, ist aufgrund der konkreten Umstände unter dem Gesichtspunkt der Feststellung des tatsächlichen Willens nicht entscheidend. Die Bezeichnung \"Darlehen\" wird landläufig für verschiedene Sachverhalte verwendet. Juristisch nicht geschulten Personen kann nicht das Wissen um die (im Übrigen schwierige) Abgrenzung von partiarischem Darlehen und einfacher Gesellschaft unterstellt werden; dementsprechend ist die Ausdrucksweise der Parteien für die Frage nach dem wirklichen Willen (Darlehen oder einfache Gesellschaft) hier nicht von Bedeutung. 12.- Hingegen kann man sich fragen, ob der Kläger durch sein Verhalten gegenüber der Beklagten bei dieser das rechtlich relevante Vertrauen erweckte, es handle sich um ein Darlehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 115 II 338 E. 5; vgl. auch Baumann, Zürcher Komm., N 100 zu Art. 2 ZGB) ist bei einem Widerspruch zu einem früheren Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neue und geänderte Handlungsweise enttäuscht würde; ist eine Rechtslage unklar oder zweifelhaft, so widerspricht es nicht Treu und Glauben, wenn jemand widersprüchliche Positionen einnimmt, um seine Rechte unabhängig vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte optimal zu wahren. Der Kläger bezeichnete gegenüber der Beklagten in seinem Schreiben vom 2. Dezember 1999 das Rechtsverhältnis als Darlehen und stellte sich nachher und auch im Laufe des Prozessverfahrens auf den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der einfachen Gesellschaft. Die damaligen Vertragspartner qualifizierten das Rechtsverhältnis bei seiner Begründung im Jahre 1970 gerade nicht. Die schriftliche Bestätigung spricht neutral von \"Vertrag\". Die späteren Quittungs- und Rechnungsbelege äusserten sich zur Qualifikationsfrage ebenfalls nicht. Allein durch die Erklärung des Klägers vom 2. Dezember 1999 (Kündigung des \"Darlehens\") kann bei der Beklagten kein rechtsrelevantes Vertrauen im Hinblick auf das Bestehen eines Darlehensverhältnisses entstanden sein. Einerseits handelte es sich um die erste nachgewiesene Äusserung des Klägers gegenüber der Beklagten zur Qualifikation des Rechtsverhältnisses (jedenfalls ist etwas Abweichendes nicht vorgetragen). Anderseits liess der Kläger durch seinen Rechtsvertreter der Beklagten ein halbes Jahr später mitteilen, es handle sich nach seiner Meinung um eine stille Gesellschaft und er mache nun seinen Anteil geltend. Zudem wäre dieser Gesichtspunkt ohnehin nur dann von Bedeutung, wenn die Beklagte einen entsprechenden Vertrauensschaden behaupten würde, was ihren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann. 13.- Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die konkreten Umstände auf einen tatsächlichen Willen der Vertragsparteien von 1970 schliessen lassen, eine einfache Gesellschaft zu bilden. Dass diese einfache Gesellschaft eine stille Gesellschaft war, ist insofern nicht von Bedeutung, weil allein das Innenverhältnis streitig ist und nicht zum Beispiel die Frage, ob der Kläger als stiller Gesellschafter gegenüber Drittpersonen haftbar sei oder Drittpersonen gegenüber Rechte habe (vgl. auch Art. 542 Abs. 2 OR). I. Kammer, 11. April 2005 (11 04 91) |"}