{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-04-91_2005-04-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2567", "Checksum": "cb11b066bedf77eed2ce71f6b3197e86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 04 91", "2005 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 11.04.2005 11 04 91 (2005 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 11.04.2005 11 04 91 (2005 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 11.04.2005 11 04 91 (2005 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 312 und 530 OR. 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Fr. 109.000.-- Hundertneuntausend beteiligt ist und bei allfälligem Verkauf am ev. Gewinn vollumfänglich beteiligt ist. E., 30. Juli 1970 sig. J.R. Der Kläger übernahm in der Zeit zwischen 1970 und 1991 gewisse J.R. für das Grundstück angefallene Kosten zur Hälfte. Die Liegenschaftskäufer schlossen sich mit der Eigentümerin des Nachbargrundstücks zu einer einfachen Gesellschaft zusammen und realisierten ab 1991 eine Überbauung. Im Jahr 1992 verstarb J.R.; sein Miteigentumsanteil am Grundstück Z. ging auf seine Ehefrau (Beklagte) über. Nachdem der Kläger die Beklagte im Jahr 1999 erfolglos aufgefordert hatte, ihm das seinem Bruder seinerzeit gewährte Darlehen nebst Zinsen zurückzuzahlen, belangte er sie vor Amtsgericht mit den Begehren um Auflösung der einfachen Gesellschaft Kläger/J.R. und Auszahlung des Liquidationsanteils. Das Amtsgericht qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem verstorbenen Bruder als partiarisches Darlehen. Demgegenüber kam das Obergericht zum Schluss, es habe sich um eine einfache Gesellschaft gehandelt. Aus den Erwägungen: 10.- Streitig ist, wie die 1970 erfolgte Geldübergabe seitens des Klägers an seinen Bruder rechtlich zu qualifizieren ist. Massgebend ist der tatsächliche Wille der Vertragsparteien (Kläger und sein Bruder J.R.). Ist ein solcher nicht feststellbar, sind die aktenkundigen Äusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. 10.1. Im Zusammenhang mit der streitigen Geldübergabe sind mehrere Umstände zu berücksichtigen: zum einen die schriftliche Bestätigung (\"Vertrag\"), zum anderen die zeitlich frühere Zahlung und die zeitlich späteren Zahlungen der hälftigen Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstück durch den Kläger. 10.2. Aus der schriftlichen Bestätigung (\"Vertrag\") folgt ohne weiteres, dass J.R. von einer doppelten Beteiligung des Klägers ausging: Zum einen war der Kläger mit der Summe von Fr. 109'000.-- am Landkauf, zum andern war er im Falle eines Verkaufes am allfälligen Gewinn beteiligt. Damit steht zunächst fest, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten jedenfalls nicht von einem gewöhnlichen Darlehen ausgegangen werden kann, weil diesem eine Gewinnbeteiligung im vorgenannten Sinn fremd ist. 10.3. Unbestritten ist weiter, dass der Kläger die Hälfte von Kosten im Zusammenhang mit dem Grundstück übernahm. Dieses Vorgehen erstreckte sich über die Jahre 1970 bis 1991. So zahlte der Kläger zum Beispiel die Hälfte jener Kosten, die J.R. im Verhältnis unter den Miteigentümern des Grundstücks bezüglich eines Projektwettbewerbes zu übernehmen hatte. Das Amtsgericht erblickte in diesem Verhalten keinen Gesellschaftswillen, sondern den Willen auf ein partiarisches Darlehen. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder Mit- noch Gesamteigentümer der betreffenden Parzelle gewesen und habe keine Kontroll- oder Mitbestimmungsrechte wahrgenommen. 10.4. Ob im konkreten Fall ein partiarisches Darlehen oder aber eine einfache Gesellschaft vorliegt, ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der vom Amtsgericht für seine Qualifikation ins Feld geführte Umstand, dass der Kläger nicht Mit- oder Gesamteigentümer am Grundstück war, ist dabei ohne Belang, weil allein das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder (bzw. heute dessen Ehefrau) Prozessgegenstand bildet. Dieses Verhältnis kann eine einfache Gesellschaft sein, ob der Kläger Mit- oder Gesamteigentümer des Grundstücks ist oder nicht. Das Fehlen einer Eigentümerstellung lässt keinen Rückschluss auf das Nichtbestehen eines Gesellschaftswillens mit Bezug auf das Verhältnis zu J.R. zu (vgl. auch BGE 105 II 205 ff.). Der \"Vertrag\" könnte für sich allein betrachtet allenfalls als partiarisches Darlehen qualifiziert werden, obwohl eine Regelung zur Vertragsdauer und über die Rückzahlungsverpflichtung fehlt (vgl. dazu Higi, Zürcher Komm., N 63 Vorbem. zu Art. 312-318 OR, der im Falle der Regelung dieser Punkte ein Indiz für die Qualifikation des Darlehens sieht). Eine solche Qualifikation wird aber durch die Tatsache, dass der Kläger bereits vorher und dann mehrmals nachher Kosten bezüglich des Grundstücks übernommen hatte, in Frage gestellt. Die wiederholte Übernahme von Kosten über einen langen Zeitraum hinweg lässt auf einen Gesellschaftswillen schliessen, zumal der Kläger durch die Präsentation der betreffenden Rechnungen seitens seines Bruders über eine Kontrollmöglichkeit verfügte. Es wäre ihm ohne weiteres frei gestanden, eine einzelne Rechnung in Frage zu stellen. Zudem trug der Kläger durchaus das Risiko, seine Investitionen zu verlieren, zum Beispiel seine Investitionen bezüglich des Projektwettbewerbs, wenn nicht gebaut worden wäre. So gesehen ist aufgrund der Akten ein tatsächlicher Wille der (ursprünglichen) Parteien festzustellen, zusammen eine einfache Gesellschaft in Form einer stillen Gesellschaft zu bilden. Dass J.R. übers Ganze betrachtet gegen aussen die grösseren Risiken übernahm, indem er sich (im Unterschied zum Kläger) zur Verwirklichung des Zwecks der einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichtete, spielt keine Rolle, da dies bei einer stillen Gesellschaft regelmässig der Fall ist (BGE 81 II 523 ff. E. 2; vgl. auch Art. 531 Abs. 2 OR). Auch der Umstand, dass sich die Parteien nur über die Gewinnbeteiligung"}