Schliesslich ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin 1 in der Zeitschrift "Médecine & Hygiène" mit den Aussagen "Surpasser l'EPO conventionnelle" bzw. "Surpasser les limites du traitement de l'anémie conventionnel avec Aranesp" warb, die inhaltlich mit den von der Gesuchsgegnerin 3 verwendeten Slogans in englischer Sprache übereinstimmen. Dies bestätigt, dass für Aussenstehende nicht klar erkennbar ist, welche der Gesellschaften für den jeweiligen Werbeslogan verantwortlich ist. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Passivlegitimation der drei beteiligten Gesellschaften bejaht.