Hinzu kommt, dass sie in ihrer Antwort auf das Abmahnschreiben der Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2003, worin diese von allen Gesuchsgegnerinnen entsprechende Unterlassungserklärungen verlangt hatte, ihre Passivlegitimation mit keinem Wort bestritten. Schliesslich ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin 1 in der Zeitschrift "Médecine & Hygiène" mit den Aussagen "Surpasser l'EPO conventionnelle" bzw. "Surpasser les limites du traitement de l'anémie conventionnel avec Aranesp" warb, die inhaltlich mit den von der Gesuchsgegnerin 3 verwendeten Slogans in englischer Sprache übereinstimmen.