Für Dritte ist aufgrund der Handelsregistereinträge nicht erkennbar, wie die Gesuchsgegnerinnen intern organisiert sind und wer für die Werbung verantwortlich ist, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat. Die Gesuchsgegnerinnen haben auch im Rekursverfahren keine Angaben dazu gemacht. Hinzu kommt, dass sie in ihrer Antwort auf das Abmahnschreiben der Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2003, worin diese von allen Gesuchsgegnerinnen entsprechende Unterlassungserklärungen verlangt hatte, ihre Passivlegitimation mit keinem Wort bestritten.