Unbestritten befinden sich die beanstandeten Aussagen "rise above conventional EPO" und "rise above the limits of conventional EPO" bzw. "rise above the limits of conventional anaemia therapy" auf Broschüren der Gesuchsgegnerin 3 (wobei die Gesuchsgegnerin 1 denselben Slogan in französischer Sprache verwendet; siehe unten), und der Slogan "Sicher einen Schritt voraus" findet sich auf Broschüren der Gesuchsgegnerin 1. Für Dritte ist aufgrund der Handelsregistereinträge nicht erkennbar, wie die Gesuchsgegnerinnen intern organisiert sind und wer für die Werbung verantwortlich ist, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat.