Bei abhängigen Unternehmen ist vor allem bei Werbemassnahmen häufig gar nicht erkennbar, welcher juristischen Person die Massnahme zuzurechnen ist. Das Obergericht Zürich hat daher in einem Massnahmeverfahren die beklagte Konzernmutter für passivlegitimiert gehalten, weil die Aufgabenverteilung im Konzern undurchsichtig und eine Beteiligung der Muttergesellschaft zumindest glaubhaft gemacht war (Carl Baudenbacher, a.a.O., N 15 zu Art. 11; SMI 1996 S. 510 ff.).