vgl. Daniel Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993, S. 70). 7.2. Nach den allgemeinen Regeln, wonach die Gesuchstellerin ihre Anspruchsgrundlage darzutun hat, hat sie die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerinnern für das vorliegende Massnahmeverfahren glaubhaft zu machen (vgl. SMI 1995 S. 403 E. 3.1 und 1996 S. 511 E. 2). Vorliegend ist unbestritten, dass diese Tochter- und/oder Schwestergesellschaften der gleichen Gruppe sind. Bei abhängigen Unternehmen ist vor allem bei Werbemassnahmen häufig gar nicht erkennbar, welcher juristischen Person die Massnahme zuzurechnen ist.