Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung würden hier wohl überspannt, wenn die drohende Marktverwirrung und befürchtete Rufschädigung belegt werden müssten, wie dies die Gesuchsgegnerinnen fordern. Es wird denn auch in der Lehre die Auffassung vertreten, die Besonderheiten der lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche rechtfertigten es, relativ geringe Anforderungen an Art und Umfang der Darlegung und in beweisrechtlicher Hinsicht zu stellen (Baudenbacher, a.a.O., N 24 zu Art. 14 UWG). I. Kammer, 15. Juli 2004 (11 04 85) |