Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit diesen Kostenfolgen aber zu Recht berücksichtigt, dass den Gesuchsgegnerinnen die beanstandeten Werbeaussagen in Deutschland bereits verboten wurden, weshalb ihnen dieser Aufwand mindestens teilweise ohnehin anfallen wird. Sie ist im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass die Nachteile, die den Gesuchsgegnerinnen durch den Erlass des Verbots erwachsen, weniger schwer wiegen als die glaubhaft gemachten Nachteile der Gesuchstellerin. Insbesondere lasse sich ihr Schaden relativ einfach belegen, falls sich im Hauptverfahren zeigen sollte, dass die Massnahmen ungerechtfertigt gewesen seien.