Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerinnen gelten Vorbringen in der Duplik als bestritten. Die Gesuchstellerin stellt aber nicht grundsätzlich in Abrede, dass die Änderung der Werbung Kosten für die Gesuchsgegnerinnen verursacht, was im Übrigen auch auf der Hand liegt. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit diesen Kostenfolgen aber zu Recht berücksichtigt, dass den Gesuchsgegnerinnen die beanstandeten Werbeaussagen in Deutschland bereits verboten wurden, weshalb ihnen dieser Aufwand mindestens teilweise ohnehin anfallen wird.