SMI 1991 S. 275). Der Vorwurf der Gesuchsgegnerinnen, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen verkannt, geht daher fehl. Ebenso unzutreffend ist der Einwand, die Vorinstanz verkehre die Rechtslage in ihr Gegenteil, wenn sie ausführe, die Gesuchsgegnerinnen könnten Schadenersatz verlangen, wenn sich im Hauptverfahren herausstelle, dass die angeordnete Massnahme nicht gerechtfertigt sei. Dieser Schadenersatzanspruch ergibt sich direkt aus Art. 14 UWG i.V. mit Art.