SMI 1991 S. 275). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung der drohenden Nachteile zudem ausgeführt, welche Nachteile die Gesuchstellerin durch die beanstandete Werbung erleide und welche ihr aus dem Umstand erwachsen, dass das Konkurrenzprodukt der Gesuchsgegnerinnen bereits etwas weiter entwickelt sei, lasse sich wohl nur durch eine Expertise abklären. Sie hat damit richtigerweise auf die im ordentlichen Verfahren zu erwartenden Beweisschwierigkeiten (insbesondere betreffend den Kausalzusammenhang) hingewiesen, die zu den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteilen zählen (Baudenbacher, a.a.O., N 22 zu Art. 14 UWG; Ernst, a.a.O., S. 79; SMI 1991 S. 275).