Der vom Bundesgericht in diesem Fall beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insofern vom vorliegenden, als das Vorliegen einer Marktverwirrung unbestritten und lediglich fraglich war, ob sie auf das beanstandete Verhalten der dortigen Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Hinzu kommt aber im vorliegenden Fall, dass die Gesuchstellerin zusätzlich einen drohenden Imageschaden bzw. eine drohende Rufschädigung geltend macht, die anerkanntermassen mit Geld allein nicht vollständig ersetzt werden kann (Ernst, a.a.O., S. 79; SMI 1991 S. 275).