Die Vorinstanz habe das Willkürverbot nicht verletzt, wenn sie von der Beschwerdeführerin Belege für die Tatsachen verlangt habe, aus denen sie ableiten wolle, dass die unbestrittene Marktverwirrung auf das von ihr beanstandete Verhalten der Gegenpartei zurückzuführen sei (BGE vom 6.6.2003 [4P.64/2003] E. 3.3). Der vom Bundesgericht in diesem Fall beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insofern vom vorliegenden, als das Vorliegen einer Marktverwirrung unbestritten und lediglich fraglich war, ob sie auf das beanstandete Verhalten der dortigen Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei.