Es sei nicht ersichtlich, wie der befürchtete Nachteil näher hätte konkretisiert werden können, in: SMI 1990 S. 329). Die Gesuchsgegnerinnen berufen sich auf BGE vom 6. Juni 2003, woraus sich ergebe, dass eine behauptete Verunsicherung des Marktes zu belegen sei. Wohl hat das Bundesgericht in diesem Urteil festgehalten, für den Wahrscheinlichkeitsbeweis des Glaubhaftmachens genüge die blosse Behauptung nicht. Es bedürfe des Belegs von Tatsachen, welche die glaubhaft zu machenden Tatbestände objektiv wahrscheinlich machten.