Nicht leicht ersetzbar sind vor allem Nachteile, die durch Geld nicht voll ausgeglichen werden können, also gefährdete Ansprüche auf Realerfüllung, insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Im Bereich des UWG ist die Höhe des möglicherweise entstandenen Schadens normalerweise nur schwer nachweisbar, weil die Auswirkungen von schädigenden Wettbewerbshandlungen durch einen Konkurrenten auf das betriebswirtschaftliche Ergebnis des eigenen Unternehmens nicht ohne weiteres berechnet werden können und somit eine irreparable Schädigung verursachen (René Ernst, Die vorsorglichen Massnahmen im Wettbewerbs- und Immaterialgüterecht, Zürich 1992, S. 76 f.; Baudenbacher, a.a.