Der Schaden bestehe nicht nur in einem drohenden Verlust von Marktanteilen, sondern darüber hinaus in einer Rufschädigung. 8.2.2. Nicht leicht ersetzbar sind vor allem Nachteile, die durch Geld nicht voll ausgeglichen werden können, also gefährdete Ansprüche auf Realerfüllung, insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.