Ein anderer Grund bzw. eine Unterbrechung des Kausalverlaufs durch eine andere Ursache bestehe nicht. Bereits in ihrem Gesuch hatte die Gesuchstellerin vor erster Instanz ausgeführt, die Gesuchsgegnerinnen schafften mit ihren vergleichenden Werbeaussagen bewusst eine nicht unerhebliche Marktverwirrung, die regelmässig zu einem nur schwer bestimmbaren und daher kaum vollständig ersetzbaren Schaden führe. Der Schaden bestehe nicht nur in einem drohenden Verlust von Marktanteilen, sondern darüber hinaus in einer Rufschädigung.