Die Höhe des Schadens könne bei dieser Ausgangslage naturgemäss nicht beziffert werden. Sie habe mit der Angabe von 250'000 Euro lediglich auf den Streitwert eines vergleichbaren Verfahrens in Deutschland hingewiesen und gestützt darauf den Schaden auf "wenige Hunderttausend Franken" geschätzt. Von einer Festlegung könne daher nicht die Rede sein. Sie habe glaubhaft gemacht, dass die beanstandeten Aussagen der Gesuchsgegnerinnen irreführend seien und zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führten. Ein anderer Grund bzw. eine Unterbrechung des Kausalverlaufs durch eine andere Ursache bestehe nicht.