Die Gesuchstellerin macht wie bereits vor erster Instanz geltend, die Nachteile, die sie erleide, ergäben sich aus der nicht unerheblichen Marktverwirrung, indem die Gesuchsgegnerinnen ihr Produkt pauschal als überragend darstellten und Ärzte offen dazu aufforderten, das Medikament zu wechseln und neu ARANESP zu verwenden. Hinzu komme der Imageschaden, den sie als unter dem Namen "R." tätige Unternehmung erleide, was für sich allein einen ausreichenden Grund für die Gewährung einer vorsorglichen Massnahme darstelle. Die Höhe des Schadens könne bei dieser Ausgangslage naturgemäss nicht beziffert werden.