Stattdessen verkehre die Vorinstanz die Rechtslage noch ins Gegenteil, wenn sie ausführe, es sei im Hauptverfahren Sache der Gesuchsgegnerinnen, ihren Nachteil nachzuweisen, wenn sich ergebe, dass die vorsorglichen Verbote nicht gerechtfertigt gewesen seien. 8.2.1. Die Gesuchstellerin macht wie bereits vor erster Instanz geltend, die Nachteile, die sie erleide, ergäben sich aus der nicht unerheblichen Marktverwirrung, indem die Gesuchsgegnerinnen ihr Produkt pauschal als überragend darstellten und Ärzte offen dazu aufforderten, das Medikament zu wechseln und neu ARANESP zu verwenden.