Die Gesuchsgegnerinnen wenden ein, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hätte mangels Substanziierung abgewiesen werden müssen. Die Gesuchstellerin habe weder glaubhaft gemacht, dass sie einen Nachteil erleide, noch dass dieser nicht leicht wieder gutzumachen sei. Das ergebe sich auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid selbst, aus dem nicht hervorgehe, auf welche substanziierten Behauptungen und Belege er sich stütze. Stattdessen verkehre die Vorinstanz die Rechtslage noch ins Gegenteil, wenn sie ausführe, es sei im Hauptverfahren Sache der Gesuchsgegnerinnen, ihren Nachteil nachzuweisen, wenn sich ergebe, dass die vorsorglichen Verbote nicht gerechtfertigt gewesen seien.