vgl. BGE 102 II 294). Die Gesuchsgegnerinnen könnten im Übrigen bezüglich der behaupteten Verkehrsauffassung auch nichts aus dem Schreiben des Sekretariats Pharma-Fachwerbungskodex der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) vom 8. Dezember 2003 ableiten. Daraus ergibt sich einzig, dass das Wort "Sicher" im Slogan "Sicher einen Schritt voraus" zu Bedenken Anlass gab und die SGCI davon ausging, es werde mit einem andern Begriff (z.B. "zweifellos") ersetzt. Ob der übrige Teil des Slogans geprüft wurde, ist nicht ersichtlich. 8.2. Die Gesuchsgegnerinnen wenden ein, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hätte mangels Substanziierung abgewiesen werden müssen.