79 II 412). Zudem haben nicht nur die Fachärztinnen und Fachärzte in ihrer Eigenschaft als Konsumentinnen und Konsumenten Anspruch auf Schutz vor irreführender, unlauterer Werbung, sondern es kommt auch dem öffentlichen Interesse in der Heilmittelwerbung generell gesteigerte Bedeutung zu (ZGGVP 2002 S. 204), was sich auch in der detaillierten gesetzlichen Regelung zeigt. Es kann somit auch in der Fachwerbung für Arzneimittel nur darum gehen, in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen, ob die beanstandeten Werbeaussagen vor dem UWG und dem Heilmittelrecht standhalten oder nicht (vgl. BGE 79 II 412; vgl. BGE 102 II 294).